Änderungen GuKG Novelle 2024
Novelle folgt Novelle. Neuerlich kam es zu einer Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG). Nach einer äußert kurzen Begutachtungsfrist von 5 Tagen wurde am 1. Juli 2024 im Nationalrat eine neuerliche Novelle des GuKG beschlossen. Aus Perspektive des Landesverbandes Hospiz NÖ auch mit weitreichenden Folgen für den Bereich der Hospiz- und Palliativpflege, die nachfolgend zusammenfassend angeführt werden:
- Kompetenzbereiche der DGKP unter §13 GuKG wurden unter Z5 um die Weiterverordnung von Arzneimitteln erweitert. Die Möglichkeit zur Weiterverordnung von Arzneimitteln durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) wurde in den Bereichen der Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Pflegeinterventionen und Prophylaxen unter §15b Abs. 1 Z1-3 geschaffen. Abänderungen von ärztlich verordneten Arzneimitteln durch DGKP ist wie in §15b Abs. 2 festgelegt, jedoch nicht zulässig.
- Im Bereich der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie der DGKP wurde die Regelung unter §15 GuKG zur erforderlichen schriftlichen Anordnung für die Durchführung einzelner standardisierter diagnostischer Maßnahmen als Vorbereitung des medizinischen Behandlungspfades oder als Überwachungsmaßnahme einer medizinischen Behandlung aufgehoben und kann generell als ärztliche Anordnung im Behandlungspfad erfolgen. Der Entfall der schriftlichen Anordnungen bei Delegation von pflegerischen und medizinischen Aufgaben an die Pflegeassistenzberufe der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz kann gemäß der § 83 und 83a GuKG ebenfalls entfallen. Eine Anordnung ist jedoch jedenfalls erforderlich.
- Von der demonstrativen Aufzählung der Kompetenzen im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie in Form von Tätigkeiten im §15 GuKG wurde abgegangen und es wird nunmehr allgemein auf die Ausbildungsinhalte und das Qualifikationsprofil verwiesen wie auch ggf. vorhandene Spezialisierungen §17 GuKG und Weiterbildungen § 64 GuKG.
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- Zu Änderungen kam es bei den setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen für DGKP unter §17. Die Kinderintensivpflege wurde gesondert als Z 3a unter der Intensivpflege Z3 ergänzt und die Spezialisierung in Psychogeriatrischer Pflege Z10 entfernt!
§17 Abs. 1 Z9 Hospiz- und Palliativversorgung wurde als Spezialisierung belassen. Die Unter §70a festgelegten Bestimmungen zu Umfang und Inhalt der Spezialisierungen wurden weitreichend geändert. Die „Höherqualifizierung – setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen“ wurden nun unter §65b GuKG abgebildet und der Umfang von 90 ECTS nach hochschulrechtlichen Regelungen wurde auf einen Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten reduziert. Ergänzt wurde, dass die Ausbildungen sowohl theoretische und praktische Ausbildungsinhalte umfassen müssen.
Die Änderungen zur GuKG-Novelle 2024 sind unter nachfolgenden LINK in der Gegenüberstellung abrufbar: fname_1634953.pdf (parlament.gv.at)