LebensWerte bis über das LebensEnde
Unser Ziel ist, dass alle Menschen die von Sterben und Tod
betroffen sind, eine menschliche, qualitativ hochwertige und
sozial ausgewogene Begleitung erfahren.
Der Patient und seine Angehörigen und Vertrauenspersonen stehen im Mittelpunkt unserer Bemühungen.
Zweck, Aufgaben und Ziele die sich der Landesverband setzt:
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches, der Kooperation und Vernetzung der Mitglieder untereinander, insbesondere Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung des Hospizgedankens
- Mitgliedschaft und Mitarbeit beim Dachverband Hospiz Österreich
- Vertretung der Mitglieder auf politischer Ebene
- Förderung der Qualitätssicherung
- Der Landesverband nimmt die Aufgaben seiner Mitglieder wahr, welche die Möglichkeiten der einzelnen Dienste/Einrichtungen übersteigen
Unsere Tätigkeit orientiert sich an den Inhalten der WHO Definition von 1990:
Palliative Care …
- betont das Leben und betrachtet das Sterben als einen zum Leben gehörigen Prozess. Der Tod wird weder beschleunigt noch hinausgezögert
- bietet Erleichterung bei Schmerzen und anderen belastenden Krankheitszeichen
- integriert psychologische und spirituelle Aspekte in die Fürsorge
- bietet ein Unterstützungssystem an, dass dem Patienten hilft, bis zu seinem Tod so aktiv wie möglich zu leben
- bietet ein Unterstützungssystem an, das der Familie bei der Bewältigung der Erkrankung hilft und in ihrer Trauer stützt
(aus der WHO-Definition 1990)
Statuten
Landesverband Hospiz Niederösterreich
Vereinssatzung
§ 1
Der Verein führt den Namen Landesverband Hospiz Niederösterreich (in weiterer Folge „Verein“).
Der Verein hat seinen Sitz in Mödling.
Der Verein ist gemeinnützig, insbesondere mildtätig im Sinne der §§ 34 ff BAO, politisch unabhängig und überkonfessionell.
§ 2
Der Landesverband Hospiz Niederösterreich, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat folgende Zwecke:
Der Verein verfolgt den Hauptzweck, hilfsbedürftige Personen, vor allem in gesundheitlichen Notlagen im Hospiz- und Palliative Care-Bereich zu unterstützen. Eine wesentliche Aufgabe ist die Förderung des Hospizgedankens. Der Verein arbeitet für die persönliche, familiäre und gesellschaftliche Akzeptanz der Tatsache, dass Sterben und Tod zum Leben gehören.
Der Verein unterstützt seine Mitgliedsorganisationen bei der Umsetzung von Hospiz und Palliative Care, er vernetzt stationäre und mobile Einrichtungen miteinander, sammelt und verbreitet Informationen und fördert und begleitet die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Hospiz- und Palliative Care-Bereich.
Ein weiterer, untergeordneter Zweck des Vereins liegt in der Verfolgung von gesellschaftspolitischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich Palliative Care unter Berücksichtigung des multiprofessionellen Handelns. Der Verein sieht seine gesellschaftspolitische Funktion darin, die Umstände und Bedingungen heutigen Sterbens in Krankenanstalten und Einrichtungen der stationären Pflege, sowie im privaten Bereich aufzuzeigen und zu verbessern.
§ 3
Die Vereinszwecke sollen durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
Begleitung, Beratung und Unterstützung schwerkranker und sterbender Menschen, wie auch deren Angehörigen und Vertrauenspersonen und trauernde Menschen. Als ideelle Mittel dienen Veranstaltungen zur Information, zum Erfahrungsaustausch, zur Aus- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen, um im stationären und im mobilen Bereich hohe Standards und gesicherte Qualität in Hospiz und Palliative Care zu haben: Anregung und Unterstützung von Institutionen und Personen, die Initiativen starten; Öffentlichkeitsarbeit durch Presseaussendungen, Pressekonferenzen; Aufgreifen und Unterstützung von gesundheitspolitischen Anliegen, z.B. Förderung der Palliativpflege, Palliativmedizin und weitere in die Betreuung involvierter Berufsgruppen, öffentlich finanzierte Betreuung und Begleitung von Menschen, die Hospiz und Palliative Care wünschen und benötigen. Als qualitätsverbessernde Maßnahmen sind die Umsetzung der 24-Stundenrufbereitschaft, Schulungsmaßnahmen, die Ausweitung der stationären Bettenkapazitäten, wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema Hospiz und Palliative Care sowie die Durchführung von Lehraufgaben (Seminare, Thementage für Hospizbegleiter) und Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen im Umfeld von Palliative Care anzuführen.
Als materielle Mittel dienen Subventionen von Körperschaften öffentlichen Rechts, Spenden und sonstige Zuwendungen, Erlöse aus Veranstaltungen und Unternehmungen des Landesverbandes, Erbschaften, Vermächtnisse, Sammlungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Beteiligungen.
Alle durch den Verein aufgebrachten Mittel sind nach Abzug des Verwaltungsaufwandes den Vereinszwecken zuzuführen. Die unmittelbar mit der Durchführung von Lehraufgaben im Zusammenhang stehenden Personalaufwendungen samt Kostenersatz für erforderliche Reisen werden durch Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Außerordentlichen Mitgliedern
- Unterstützenden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die als spezialisierte Struktur auf dem Gebiet der Hospizbetreuung oder der Palliative Care tätig sind und den aktuellen Strukturqualitätskriterien des GÖG entsprechen. Wenn ein ordentliches Mitglied trotz Aufforderung diese Qualität nicht mehr erfüllt, so ist es dem Vorstand vorbehalten dieses Mitglied temporär oder dauerhaft als außerordentliches Mitglied zu führen, bis die Kriterien wieder erfüllt werden.
Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die sich für die Ziele der Hospizbewegung einsetzen.
Unterstützende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die an der Förderung der Vereinsziele interessiert und bereit sind, dafür besondere materielle Zuwendungen zu leisten.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Dienste des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen.
Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz und Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Außerordentliche und unterstützende sowie Ehrenmitglieder haben nur Sitz.
Unterstützende Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des von der Generalversammlung festgelegten Unterstützungsbeitrags.
Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 6
Der Austritt aus dem Verein erfolgt
- freiwillig, durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.
- durch Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn ein unterstützendes Mitglied trotz einer ihm zugegangenen schriftlichen Mahnung des Kassiers länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt
- durch Ausschluss aus dem Verein. Der Antrag auf Ausschließung einen Mitglieds kann entweder von 3 Mitgliedern an den Vorstand gestellt oder von letzterem initiativ aufgenommen werden. Wenn im ersteren Fall der Vorstand den Antrag unterstützt, so muss derselbe, wie immer im zweiten Fall, einer Generalversammlung vorgelegt werden.
Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung, wenn er mit einer Mehrzahl von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/ der Vorsitzenden
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/ der Schriftführer/in
- dem/ der Kassier/in
- sowie weiteren von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes in den Vorstand gewählten Personen.
Aus relevanten Berufsdisziplinen und Organisationen, die im Vorstand nicht vertreten sind, können jeweils beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) zugezogen werden.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt, treten aber ihre Funktion erst dann an, nachdem der von den Rechnungsprüfern geprüfte Kassenbericht genehmigt und ein kurzer Bericht über die Arbeiten des Vereines im vorausgegangenen Jahr vorgetragen worden ist.
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
§ 8
Der/ die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, leitet die Generalversammlung sowie die Vorstandssitzungen und vertritt den Verein nach außen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins tragen die Unterschrift des/ der Vorsitzenden und des Schriftführers, in Vermögensangelegenheiten die Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassiers.
Der/ die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte und hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden über die Vorgänge in den Versammlungen das Protokoll zu verfassen.
Der/ die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und hat den jeweiligen Jahresabschluss den gewählten Kassenprüfern zur Revision vorzulegen.
Die Sitzungen des Vorstandes, an welchen sämtliche Vorstandsmitglieder teilnehmen sollen, werden nach Maßgabe der Geschäfte vom Vorsitzenden einberufen, müssen aber auch über Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt spätestens 2 Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich. Sind alle Vorstandsmitglieder einverstanden, kann die Einladung auch mündlich innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Zur Fassung der gültigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Der/ die Vorsitzende ist in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Sollte sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit ergeben, so ist die Stimme der/ des Vorsitzenden maßgeblich. In dringenden Angelegenheiten entscheidet der/ die Vorsitzende selbständig, er/sie ist verpflichtet solche Entscheidungen dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen
Auf Antrag des/der Vorsitzenden kann ein/e Geschäftsführer/in (GF) bestellt werden. Der/die GF unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Geschäfte des Vereines. Der/Die GF wird durch Vorstandbeschluss in seine/ihre Position berufen, für die Funktionsperiode des Vorstandes bestellt und gemäß einem Anstellungsvertrag/Dienstzettel eingestellt. Er/Sie untersteht dem/der Vorsitzenden direkt.
§ 9
Über Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Seine Aufgabe ist die Förderung des Vereinszweckes durch Beratung und Unterstützung in wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Hinsicht.
Beiratssitzungen sollten mindestens einmal jährlich stattfinden und werden durch den/die Vorsitzende oder durch zwei Beiratsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen.
Derzeit sind folgende Institutionen im Beirat vertreten:
Apothekerkammer NÖ | NÖ Hilfswerk |
ARGE Heime NÖ | Landesgesundheitsagentur |
Ärztekammer NÖ | NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft |
Caritas der Diözese St. Pölten | NÖGUS |
Caritas der Erzdiözese Wien | ÖGK NÖ |
Johanniter NÖ | Pensionsversicherungsanstalt NÖ |
Land NÖ | Rotes Kreuz NÖ |
Malteser Kinderhilfe | Volkshilfe NÖ |
§ 10
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Diese vom Vorstand zumindest 14 Tage vorher in geeigneter Form unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse in den Generalversammlungen des Vereins ist – soweit nicht in einzelnen gesonderten Bestimmungen im Statut enthalten – die Anwesenheit von zwei Fünftel der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Wenn es sich jedoch um Statutenänderung handelt, sind zur Beschlussfassung die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder und die Zweidrittelmajorität der abgegebenen Stimmen notwendig.
Erscheint jedoch in der Generalversammlung nicht die zu gültigen Beschlüssen nötige Anzahl der Mitglieder, so ist in der nächsten, für eine halbe Stunde später einzuberufenden Generalversammlung, jede Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Die Genehmigung des Kassenberichtes
- Statutenänderung
- Festlegung der Höhe des Unterstützungsbeitrages für unterstützende Mitglieder
- Neuwahl von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung der Gesellschaft
- Alle Angelegenheiten, die der Generalversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden und deren Aufnahme in die Tagesordnung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s
- Beschluss eines gerichtlich beeideten Kurators
binnen vier Wochen statt.
§ 11
Streitigkeiten (aus dem Vereinsverhältnis hervorgegangen) werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Nennt der Kläger keinen Schiedsrichter, so gilt sein Streitanliegen als beigelegt. Nennt der Beklagte keinen Schiedsrichter, gilt die Streitsache als anerkannt.
§ 12
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung bzw. der behördlichen Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 lit a EStG zu verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.
Änderungen beschlossen in der Generalversammlung am 23.3.2021
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Statuten 23.3.2021